Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/inso/__159.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).