Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.
§ 159
InsOVerwertung der Insolvenzmasse
Entscheidung über die Verwertung
Stand 2026-05-06