Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/inso/__280.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).