Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/inso/__311.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).