Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/inso/__154.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).