Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
§ 154
InsONiederlegung in der Geschäftsstelle
Sicherung der Insolvenzmasse
Stand 2026-05-06