Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.← § 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben§ 324 Masseverbindlichkeiten →