Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.
§ 289
InsOEinstellung des Insolvenzverfahrens
Restschuldbefreiung
Stand 2026-05-06