Jurafuchs

§ 76

InsO
Beschlüsse der Gläubigerversammlung
Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
Stand 2026-05-06
(1)
Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.
(2)
Ein Beschluß der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.