Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/inso/__210.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).