Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.← § 209 Befriedigung der Massegläubiger§ 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit →