Jurafuchs

§ 49

InsO
Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
Stand 2026-05-06
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
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1 interaktive Fall zu § 49 InsO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.