Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.
§ 121
InsOBetriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
Stand 2026-05-06