Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.
§ 263
InsOZustimmungsbedürftige Geschäfte
Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
Stand 2026-05-06