Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.
§ 72
InsOBeschlüsse des Gläubigerausschusses
Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
Stand 2026-05-06