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Jurafuchs

§ 72

INSO
Beschlüsse des Gläubigerausschusses
Stand 2025-12-31
Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.

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