Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.
§ 254b
InsOWirkung für alle Beteiligten
Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
Stand 2026-05-06