(1)Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.(2)Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.← § 195 Festsetzung des Bruchteils§ 197 Schlußtermin →