Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
§ 273
InsOÖffentliche Bekanntmachung
Eigenverwaltung
Stand 2026-05-06