Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.
§ 44
InsORechte der Gesamtschuldner und Bürgen
Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
Stand 2026-05-06