Jurafuchs

§ 157

InsO
Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
Entscheidung über die Verwertung
Stand 2026-05-06
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.