Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/inso/__358.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).