Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.
§ 358
InsOÜberschuss bei der Schlussverteilung
Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
Stand 2026-05-06