Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
§ 240
InsOÄnderung des Plans
Annahme und Bestätigung des Plans
Stand 2026-05-06