Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/inso/__240.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).