Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.
§ 71
InsOHaftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
Stand 2026-05-06