Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/inso/__286.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).