Jurafuchs

§ 356

InsO
Sekundärinsolvenzverfahren
Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
Stand 2026-05-06
(1)
Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus. Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.
(2)
Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.
(3)
Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.