Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.
§ 165
InsOVerwertung unbeweglicher Gegenstände
Gegenstände mit Absonderungsrechten
Stand 2026-05-06