Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
§ 269
InsOKosten der Überwachung
Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
Stand 2026-05-06