Kosten des Insolvenzverfahrens sind:1.die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;2.die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.← § 53 Massegläubiger§ 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten →