Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/inso/__94.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).