Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.
§ 322
InsOAnfechtbare Rechtshandlungen des Erben
Nachlaßinsolvenzverfahren
Stand 2026-05-06