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Jurafuchs

§ 305a

INSO
Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
Stand 2025-12-31
Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

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