Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
§ 305a
InsOScheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
Verbraucherinsolvenzverfahren
Stand 2026-05-06