(1)Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.(2)Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.(3)(aufgehoben)← § 29 Terminbestimmungen§ 31 Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister →