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Jurafuchs

§ 30

INSO
Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
Stand 2025-12-31
(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. (2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen. (3) (aufgehoben)

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