(1)
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Untersuchungshaft.
(2)
Es gilt entsprechend für den Vollzug der Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, der §§ 236, 329 Abs. 4 Satz 1, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Abs. 5 der Strafprozessordnung .
(3)
§ 119 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.