Annehmlichkeiten, die nicht in den §§ 16 bis 18 geregelt sind, dürfen sich Untersuchungsgefangene auf ihre Kosten verschaffen, soweit und solange die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt nicht gefährdet wird.
§ 19
SächsUHaftVollzGAnnehmlichkeiten
Unterbringung und Versorgung der Untersuchungsgefangenen
Stand 2025-08-16