1Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. 2§ 119 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. § 119 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
§ 32
SächsUHaftVollzGGrundsatz
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete
Stand 2025-08-16