Jurafuchs

§ 20

SächsUHaftVollzG
Gesundheitsfürsorge
Unterbringung und Versorgung der Untersuchungsgefangenen
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Anstalt unterstützt die Untersuchungsgefangenen bei der Wiederherstellung oder Erhaltung ihrer Gesundheit. 2Die Untersuchungsgefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.(1) Die Anstalt unterstützt die Untersuchungsgefangenen bei der Wiederherstellung oder Erhaltung ihrer Gesundheit. Die Untersuchungsgefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
(2)
Den Untersuchungsgefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.
(3)
Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten.
(4)
1Erkranken Untersuchungsgefangene schwer oder versterben sie, werden die nahen Angehörigen und die Verteidigerin oder der Verteidiger in der Regel unverzüglich benachrichtigt. 2Dem Wunsch der Untersuchungsgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.14(4) Erkranken Untersuchungsgefangene schwer oder versterben sie, werden die nahen Angehörigen und die Verteidigerin oder der Verteidiger in der Regel unverzüglich benachrichtigt. Dem Wunsch der Untersuchungsgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.14

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