1Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. 2§ 34 Abs. 5 gilt entsprechend. 3§ 87 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 34 Abs. 5 gilt entsprechend. § 87 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
§ 35
SächsUHaftVollzGÜberwachung der Gespräche
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete
Stand 2025-08-16