Jurafuchs

§ 23

SächsUHaftVollzG
Verlegung, Überstellung und Ausführung zur medizinischen Behandlung
Unterbringung und Versorgung der Untersuchungsgefangenen
Stand 2025-08-16
(1)
Kranke oder hilfsbedürftige Untersuchungsgefangene können in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder zu ihrer Versorgung besser geeignete Anstalt oder in ein Vollzugskrankenhaus verlegt oder überstellt werden.
(2)
Erforderlichenfalls können Untersuchungsgefangene zur medizinischen Behandlung ausgeführt oder in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs gebracht werden.
(3)
1Vor einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; davon ist abzusehen, wenn durch die Gelegenheit zur Stellungnahme eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der oder des Untersuchungsgefangenen zu befürchten ist. 2Bei Verlegungen und Überstellungen gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.(3) Vor einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; davon ist abzusehen, wenn durch die Gelegenheit zur Stellungnahme eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der oder des Untersuchungsgefangenen zu befürchten ist. Bei Verlegungen und Überstellungen gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.
(4)
Werden Untersuchungsgefangene während einer Behandlung aus der Haft entlassen, hat der Freistaat Sachsen nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Entlassung angefallen sind. 18

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