Jurafuchs

§ 89

SächsUHaftVollzG
Einschränkung von Grundrechten
Schlussbestimmungen
Stand 2025-08-16
Durch dieses Gesetz werden die nachfolgenden Grundrechte aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und aus der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt:
1.
das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und

Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen

,

2.
die Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und

Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen

,

3.
das Recht auf Datenschutz nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und

Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen

,

4.
das Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und

Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen

sowie

5.
das Recht der Freizügigkeit nach Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

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