(1)
Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Untersuchungsgefangenen rechtswidrig und schuldhaft
1.
andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
2.
Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
3.
in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
4.
verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
5.
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
6.
entweichen oder zu entweichen versuchen oder
7.
wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.
(2)
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
1.
der Verweis,
2.
die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu drei Monaten,
4.
die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu drei Monaten,
5.
die Beschränkung oder der Entzug des Einkaufs bis zu drei Monaten,
6.
die Beschränkung oder der Entzug von Annehmlichkeiten nach § 19 bis zu drei Monaten,
7.
der Entzug der übertragenen Arbeit bis zu vier Wochen und
8.
die disziplinarische Trennung bis zu zwei Wochen.
(3)
1Die disziplinarische Trennung darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden. 2Gegen Untersuchungsgefangene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schwangere oder stillende Untersuchungsgefangene sowie Untersuchungsgefangene, die gemeinsam mit ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, ist die Anordnung der disziplinarischen Trennung nicht zulässig.(3) Die disziplinarische Trennung darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden. Gegen Untersuchungsgefangene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schwangere oder stillende Untersuchungsgefangene sowie Untersuchungsgefangene, die gemeinsam mit ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, ist die Anordnung der disziplinarischen Trennung nicht zulässig.
(4)
Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Untersuchungsgefangene oder den Untersuchungsgefangenen zu verwarnen.
(5)
1Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen sind der Zweck der Haft sowie die psychischen Auswirkungen der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens auf die Untersuchungsgefangene oder den Untersuchungsgefangenen zu berücksichtigen. 2Durch die Anordnung und den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme dürfen die Verteidigung, die Verhandlungsfähigkeit und die Verfügbarkeit der oder des Untersuchungsgefangenen für die Verhandlung nicht beeinträchtigt werden.(5) Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen sind der Zweck der Haft sowie die psychischen Auswirkungen der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens auf die Untersuchungsgefangene oder den Untersuchungsgefangenen zu berücksichtigen. Durch die Anordnung und den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme dürfen die Verteidigung, die Verhandlungsfähigkeit und die Verfügbarkeit der oder des Untersuchungsgefangenen für die Verhandlung nicht beeinträchtigt werden.
(6)
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(7)
Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. 36