(1)
§ 21 gilt mit der Maßgabe, dass die zwangsweise medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten zulässig und auch die Personensorgeberechtigten nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich zu benachrichtigen sind.
(2)
§ 49 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Beschränkung des Aufenthalts im Freien nicht zulässig ist.
(3)
Sind junge Untersuchungsgefangene in Jugendstrafvollzugsanstalten untergebracht, ist § 57 nicht anzuwenden.