Jurafuchs

§ 71

SächsUHaftVollzG
Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit
Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene
Stand 2025-08-16
(1)
Schulpflichtige Untersuchungsgefangene nehmen in der Anstalt am allgemein- oder berufsbildenden Unterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen teil.
(2)
Minderjährige Untersuchungsgefangene können zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet werden.
(3)
Den übrigen jungen Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit die Teilnahme an den in Absatz 2 genannten Maßnahmen angeboten werden.
(4)
Im Übrigen bleibt § 24 Abs. 2 unberührt.

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