1Der Vollzug der Untersuchungshaft, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. 2Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen.52 Der Vollzug der Untersuchungshaft, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen.52
§ 88
SächsUHaftVollzGKriminologische Forschung
Kriminologische Forschung
Stand 2025-08-16