Jurafuchs

§ 63

SächsUHaftVollzG
Verfahren
Disziplinarmaßnahmen
Stand 2025-08-16
(1)
1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. 3Die oder der betroffene Untersuchungsgefangene wird gehört. 4Sie oder er wird darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihr oder ihm zur Last gelegt werden. 5Sie oder er ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zu äußern. 6Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der oder des Untersuchungsgefangenen wird vermerkt.(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die oder der betroffene Untersuchungsgefangene wird gehört. Sie oder er wird darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihr oder ihm zur Last gelegt werden. Sie oder er ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der oder des Untersuchungsgefangenen wird vermerkt.
(2)
1In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. 2Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in Betracht. 3Erfüllt die oder der Untersuchungsgefangene die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung unzulässig.(2) In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in Betracht. Erfüllt die oder der Untersuchungsgefangene die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung unzulässig.
(3)
Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.
(4)
Bei schweren Verfehlungen soll sich die Anstaltsleitung vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mitwirken.
(5)
Vor der Anordnung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen eine Untersuchungsgefangene oder einen Untersuchungsgefangenen, die oder der sich in ärztlicher Behandlung befindet, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören.
(6)
1Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhält die oder der Untersuchungsgefangene Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen und der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme zu äußern. 2Die Entscheidung wird der oder dem Untersuchungsgefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.(6) Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhält die oder der Untersuchungsgefangene Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen und der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme zu äußern. Die Entscheidung wird der oder dem Untersuchungsgefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
(7)
Die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme ist der Verteidigerin oder dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen. 39

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