Jurafuchs

§ 44

SächsUHaftVollzG
Durchsuchung
Sicherheit und Ordnung
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Untersuchungsgefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. 2Die Durchsuchung männlicher Untersuchungsgefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untersuchungsgefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. 3Das Schamgefühl ist zu schonen.(1) Die Untersuchungsgefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Untersuchungsgefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untersuchungsgefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2)
1Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. 2Sie darf bei männlichen Untersuchungsgefangenen nicht in Gegenwart von Frauen, bei weiblichen Untersuchungsgefangenen nicht in Gegenwart von Männern erfolgen. 3Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 4Andere Untersuchungsgefangene dürfen nicht anwesend sein.(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Untersuchungsgefangenen nicht in Gegenwart von Frauen, bei weiblichen Untersuchungsgefangenen nicht in Gegenwart von Männern erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untersuchungsgefangene dürfen nicht anwesend sein.
(3)
1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Untersuchungsgefangenen, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. 2Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 34 Abs. 5 genannten Besuchern.(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Untersuchungsgefangenen, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 34 Abs. 5 genannten Besuchern.
(4)
1Die Anordnung nach Absatz 2 ist zu begründen. 2Durchführung und Ergebnis der Durchsuchungen nach den Absätzen 2 und 3 sind aktenkundig zu machen.(4) Die Anordnung nach Absatz 2 ist zu begründen. Durchführung und Ergebnis der Durchsuchungen nach den Absätzen 2 und 3 sind aktenkundig zu machen.
(5)
1Unterlagen, die von Untersuchungsgefangenen als Schreiben von Personen oder Institutionen nach § 38 Abs. 3 oder 4 gekennzeichnet sind, dürfen nach Absatz 1 Satz 1 bei Haftraumkontrollen einer Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände auch in Abwesenheit der oder des Untersuchungsgefangenen unterzogen werden. 2Vom Inhalt der Schreiben von Personen oder Institutionen nach § 38 Abs. 3 oder 4 dürfen die Bediensteten dabei keinesfalls Kenntnis nehmen.30(5) Unterlagen, die von Untersuchungsgefangenen als Schreiben von Personen oder Institutionen nach § 38 Abs. 3 oder 4 gekennzeichnet sind, dürfen nach Absatz 1 Satz 1 bei Haftraumkontrollen einer Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände auch in Abwesenheit der oder des Untersuchungsgefangenen unterzogen werden. Vom Inhalt der Schreiben von Personen oder Institutionen nach § 38 Abs. 3 oder 4 dürfen die Bediensteten dabei keinesfalls Kenntnis nehmen.30

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