Jurafuchs

§ 26

SächsUHaftVollzG
Freizeit und Sport
Arbeit, Bildung, Freizeit
Stand 2025-08-16
1Zur Freizeitgestaltung sind geeignete Angebote vorzuhalten. 2Insbesondere sollen Sportmöglichkeiten, Gemeinschaftsveranstaltungen und eine Bücherei angeboten werden. Zur Freizeitgestaltung sind geeignete Angebote vorzuhalten. Insbesondere sollen Sportmöglichkeiten, Gemeinschaftsveranstaltungen und eine Bücherei angeboten werden.

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