(1)
Die Untersuchungsgefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.
(2)
Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig
1.
mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen oder
2.
wenn eine Untersuchungsgefangene oder ein Untersuchungsgefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.
(3)
Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. 10