Jurafuchs

§ 4

SächsUHaftVollzG
Vollzugsmaßnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2025-08-16
(1)
Soweit das Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen den Untersuchungsgefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt unerlässlich sind.
(2)
1Vollzugsmaßnahmen sollen den Untersuchungsgefangenen erläutert werden. 2Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen.3(2) Vollzugsmaßnahmen sollen den Untersuchungsgefangenen erläutert werden. Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen.3

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