Jurafuchs

§ 11

SächsUHaftVollzG
Trennungsgrundsätze
Unterbringung und Versorgung der Untersuchungsgefangenen
Stand 2025-08-16
(1)
1Untersuchungsgefangene werden von Gefangenen, an denen eine andere Haftart vollzogen wird, namentlich von Strafgefangenen, getrennt untergebracht. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der einzelnen Untersuchungsgefangenen zulässig.(1) Untersuchungsgefangene werden von Gefangenen, an denen eine andere Haftart vollzogen wird, namentlich von Strafgefangenen, getrennt untergebracht. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der einzelnen Untersuchungsgefangenen zulässig.
(2)
1Junge Untersuchungsgefangene (§ 66 Abs. 1) werden von den übrigen Untersuchungsgefangenen und von Gefangenen, an denen eine andere Haftart vollzogen wird, getrennt untergebracht. 2Hiervon kann mit Zustimmung der jungen Untersuchungsgefangenen abgewichen werden, wenn eine Vollzugsgestaltung nach den Bestimmungen des Teils 11 gewährleistet bleibt und schädliche Einflüsse auf diese nicht zu befürchten sind.(2) Junge Untersuchungsgefangene (§ 66 Abs. 1) werden von den übrigen Untersuchungsgefangenen und von Gefangenen, an denen eine andere Haftart vollzogen wird, getrennt untergebracht. Hiervon kann mit Zustimmung der jungen Untersuchungsgefangenen abgewichen werden, wenn eine Vollzugsgestaltung nach den Bestimmungen des Teils 11 gewährleistet bleibt und schädliche Einflüsse auf diese nicht zu befürchten sind.
(3)
1Untersuchungsgefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. 2Davon kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen abgewichen werden.(3) Untersuchungsgefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. Davon kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen abgewichen werden.
(4)
Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung sowie gemeinsame Maßnahmen, insbesondere Arbeit und Berufs- und Schulausbildung, sind zulässig. 9

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →