(1)
Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 gilt die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Anwendung des § 25 Abs. 3 entsprechend.
(2)
1In den zum 3. Oktober 1990 bestehenden Anstalten dürfen abweichend von § 12 Abs. 1 während der Einschlusszeiten bis zu drei Untersuchungsgefangene gemeinsam in einem Haftraum untergebracht werden, so lange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. 2Dies gilt nicht für Anstaltsbereiche, die nach Inkrafttreten des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes neu errichtet oder grundlegend umgebaut werden.(2) In den zum 3. Oktober 1990 bestehenden Anstalten dürfen abweichend von § 12 Abs. 1 während der Einschlusszeiten bis zu drei Untersuchungsgefangene gemeinsam in einem Haftraum untergebracht werden, so lange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Dies gilt nicht für Anstaltsbereiche, die nach Inkrafttreten des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes neu errichtet oder grundlegend umgebaut werden.