(1)
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen.
(2)
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3)
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln.
(4)
Waffen sind die durch die Aufsichtsbehörde zugelassenen Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffe.