(1)
1Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft werden Untersuchungsgefangene vorgeführt. 2Über Vorführungsersuchen in anderen als dem der Inhaftierung zugrunde liegenden Verfahren sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.(1) Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft werden Untersuchungsgefangene vorgeführt. Über Vorführungsersuchen in anderen als dem der Inhaftierung zugrunde liegenden Verfahren sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.
(2)
1Aus besonderen Gründen kann eine Untersuchungsgefangene oder ein Untersuchungsgefangener ausgeführt werden. 2Ausführungen zur Befolgung einer gerichtlichen Ladung sind zu ermöglichen, soweit darin das persönliche Erscheinen der oder des Untersuchungsgefangenen angeordnet ist. 3Vor der Entscheidung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der oder des Untersuchungsgefangenen, können ihr oder ihm die Kosten auferlegt werden, soweit dies nicht unbillig ist.(2) Aus besonderen Gründen kann eine Untersuchungsgefangene oder ein Untersuchungsgefangener ausgeführt werden. Ausführungen zur Befolgung einer gerichtlichen Ladung sind zu ermöglichen, soweit darin das persönliche Erscheinen der oder des Untersuchungsgefangenen angeordnet ist. Vor der Entscheidung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der oder des Untersuchungsgefangenen, können ihr oder ihm die Kosten auferlegt werden, soweit dies nicht unbillig ist.
(3)
1Untersuchungsgefangene dürfen befristet der Obhut eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes oder einer Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden (Ausantwortung). 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die Anordnung der Ausantwortung ist der Verteidigerin oder dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen.7(3) Untersuchungsgefangene dürfen befristet der Obhut eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes oder einer Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden (Ausantwortung). Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Anordnung der Ausantwortung ist der Verteidigerin oder dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen.7