Jurafuchs

§ 33

SächsUHaftVollzG
Recht auf Besuch
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Untersuchungsgefangenen dürfen im Monat zwei Stunden Besuch empfangen. 2Die Anstaltsleitung kann längere Besuchszeiten vorsehen. 3Ausführungen, die der Pflege von Kontakten mit Angehörigen und Bezugspersonen dienen, können angerechnet werden.(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen im Monat zwei Stunden Besuch empfangen. Die Anstaltsleitung kann längere Besuchszeiten vorsehen. Ausführungen, die der Pflege von Kontakten mit Angehörigen und Bezugspersonen dienen, können angerechnet werden.
(2)
Kontakte der Untersuchungsgefangenen zu ihren Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches werden besonders gefördert.
(3)
Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Untersuchungsgefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur voraussichtlichen Entlassung aufgeschoben werden können.
(4)
Die Anstaltsleitung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies für das Wohl des Kindes oder zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzenden Kontakte der Untersuchungsgefangenen geboten erscheint und die Untersuchungsgefangenen hierfür geeignet sind.
(5)
Besuche können untersagt werden, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährden.
(6)
Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache sowie Besuche von Mitgliedern der Volksvertretung des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten. 22

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